Bildungsgänge können vollzeitlich oder berufsbegleitend angeboten werden.
Es gelten für die folgenden Bildungsgänge die nachstehenden Mindestzahlen an Lernstunden im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 BBV (Lernstunden):
für Bildungsgänge, die auf einem einschlägigen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis aufbauen: 3600 Lernstunden; davon müssen mindestens 2880 Lernstunden ausserhalb von praktischen Bildungsbestandteilen stattfinden;
für Bildungsgänge, die auf einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II aufbauen: 5400 Lernstunden; davon müssen mindestens 3600 Lernstunden ausserhalb von praktischen Bildungsbestandteilen stattfinden.
Praktische Bildungsbestandteile umfassen Praktika oder eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit. Eine begleitende einschlägige Berufstätigkeit gilt nur als solche, wenn sie mindestens 50 Prozent beträgt.
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