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Kommentare: Art. 24 | Omnilex
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MAV · Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen
Art. 24
Art. 23
Art. 25
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Art. 24
Art. 23
Art. 25
413.11
MAV
Federal Council Ordinance
01.08.2024
Originalquelle
Die Maturitätsprüfung findet mindestens in den folgenden Fächern statt:
Unterrichtssprache;
zweite Landessprache;
Mathematik;
Schwerpunktfach;
ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.
Die Prüfungen erfolgen schriftlich; mindestens in der Unterrichtssprache und in den modernen Fremdsprachen erfolgen sie zusätzlich mündlich.
Höchstens zwei Fächer dürfen mehr als ein Jahr, frühestens jedoch zwei Jahre vor der Maturität geprüft werden.
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