413.11MAVFederal Council Ordinance01.08.2024Originalquelle
Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden nach bisherigem Recht erteilt, wenn das Gesuch um Anerkennung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig ist.
Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen werden auf Ersuchen des betreffenden Kantons nach bisherigem Recht erteilt innerhalb von:
acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung;
vierzehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge im betreffenden Kanton nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
Die nach bisherigem Recht erteilten Anerkennungen von gymnasialen Maturitätszeugnissen sind gültig noch während:
acht Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung;
vierzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern die Mindestdauer der gymnasialen Maturitätslehrgänge nicht derjenigen nach Artikel 7 entspricht.
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