413.11MAVFederal Council Ordinance01.08.2024Originalquelle
Der Unterricht in den Fächern nach den Artikeln 11–13 wird von Lehrpersonen erteilt, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben. Wenn für diese Fächer die wissenschaftliche Ausbildung an einer universitären Hochschule möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
Die regelmässige Weiterbildung der Lehrpersonen wird sichergestellt.
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