Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so vergibt die EHSM die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen. Bei gleichlautenden Resultaten entscheidet das Los.
Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 11 Absatz 4 haben Vorrang.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 (AS 2024 610). ↩
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