Die Modalitäten eines bestimmten Kompetenznachweises, insbesondere Form, Modus, Dauer, Prüfungsgegenstand, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden je Prüfungssession einheitlich festgelegt.1
Von diesem Grundsatz kann auf Gesuch hin abgewichen werden, insbesondere für Kompetenznachweise, die:
von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
von Studierenden aus wichtigen Gründen nicht am vorgesehenen Termin oder Ort absolviert werden können, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts, eines obligatorischen Praktikums oder der Ausübung einer Spitzensportaktivität.
Über Gesuche nach Absatz 2 entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Bei Abweichungen nach Absatz 2 muss sichergestellt sein, dass mit dem Nachweis die gleichen Kompetenzen wie mit dem Kompetenznachweis nach Absatz 1 bewertet werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 (AS 2024 610). ↩
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