Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Gesuch hin über die Anrechnung von Studienleistungen, die vor dem Studienbeginn erbracht worden sind.
Studierende können im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module unter vorgängiger Zustimmung der Rektorin oder des Rektors an einer anderen Hochschule absolvieren. Diese oder dieser entscheidet über die Anrechenbarkeit der dort zu erbringenden Studienleistungen.
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