Die Amtsstelle nach Artikel 9 RHG meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) die systematische Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 134terder Verordnung vom 31. Oktober 19471über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für alle im Kanton registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 RHG als Sammelmeldung.
SR 831.101 ↩
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