431.021RHVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Register nach Artikel 2 Absatz 1 RHG richtet sich nach den Artikeln 133bisund 134quaterAHVV1.
Das BFS koordiniert die Bekanntgabe in Absprache mit der ZAS und den registerführenden Stellen.
Es legt fest, auf welche Weise, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die für die Zuweisung und Bekanntgabe notwendigen Datenlieferungen an die ZAS erfolgen können.