510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest.
Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie.
Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit.
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