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Art. 36

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Landestopografie koordiniert die Tätigkeiten des Bundes im Bereich der geografischen Namen.
  2. Es kann andere Stellen des Bundes, Unternehmen des Bundes sowie kantonale Fachstellen beiziehen.

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