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Kommentare: Art. 143k | Omnilex
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MIG · Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 143k
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510.91
MIG
Federal Act
01.01.2010
Originalquelle
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:
die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.
Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:
der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;
den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
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