Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG1zugänglich.
Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:
den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen;
den für die Cyberabwehr zuständigen Stellen;
der Fachstelle Extremismus in der Armee;
dem Kommando Militärpolizei;
der Organisationseinheit Personelles der Armee;
den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;
dem Nachrichtendienst des Bundes; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 5 NDG2;