Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SaD durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich:1
den anerkannten Schiessvereinen und -verbänden;
den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;
den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern;
den Militärbehörden.
Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des SaD der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117;BBl 2021 3046). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117;BBl 2021 3046). ↩
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