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MIG · Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS
Art. 179r
Art. 179q
Art. 180
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Art. 179r
Art. 179q
Art. 180
510.91
MIG
Federal Act
01.01.2010
Originalquelle
Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt:
die Daten nach Artikel 179
o
Buchstaben a–o: während zehn Jahren;
die Daten nach Artikel 179
o
Buchstabe p: während fünfzig Jahren.
Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt.
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