Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a.1 Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich:
1. der Truppe,
2. militärisch genutzter Objekte der Armee, der Militärverwaltung oder von Dritten;
b. Erfüllung des Auftrags bei Einsätzen im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst, im Rahmen der Beschlüsse der zuständigen Behörden;
c. Ausbildung im Hinblick auf die Aufgaben nach den Buchstaben a und b.
Die Armee kann mit ihren Überwachungsmitteln und dem nötigen Personal den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsleistungen erbringen:2
a. für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen:
1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten,
2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;
b. bei Naturkatastrophen und für Such- und Rettungseinsätze;
c. für befristete Einsätze zur Verkehrsüberwachung und zur Überwachung von Veranstaltungen und Demonstrationen mit Gewaltpotenzial.
Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des VBS.
Das VBS informiert die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze nach Absatz 2.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117;BBl 2021 3046). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117;BBl 2021 3046). ↩
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