Kulturgüter von nationaler Bedeutung werden mit einem einzelnen Schild gekennzeichnet.
Kulturgüter, die unter Sonderschutz stehen, werden mit drei Schilden in folgender Anordnung gekennzeichnet:
Kulturgüter, die unter verstärktem Schutz stehen, werden mit mindestens einem Schild gekennzeichnet.
Im Übrigen richtet sich die Verwendung des Kennzeichens nach Artikel 17 des Abkommens.
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