Der Bund gewährt nur Beiträge, wenn die Restfinanzierung sichergestellt ist.
Bei der Beitragsfestsetzung werden die kostenmässigen Vorteile angerechnet, die mit der Durchführung der Schutzmassnahmen voraussichtlich verbunden sind.
Nimmt das BABS bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor, verweigert es die Beiträge oder nimmt es bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so muss es dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung, die Verweigerung und die Kürzung der Beiträge sowie die Auszahlungsmodalitäten.
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