In diesem Gesetz gelten als:
- Kulturgüter: Güter, Gebäude und Orte nach Artikel 1 des Abkommens;
- Kulturgüterschutzräume: geschützte Depotstandorte für die wichtigsten Bestände von Sammlungen und Archiven der Kulturgüter von nationaler Bedeutung;
- Bergungsort: geschützte Räumlichkeit, die der Bund zur vorübergehenden treuhänderischen Aufbewahrung von beweglichen Kulturgütern, die ein Teil des kulturellen Erbes eines Staates sind und in ihrem Eigentümer- oder Besitzerstaat akut gefährdet sind, zur Verfügung stellt.