Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 61 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des Haager Abkommens vom 14. Mai 19542für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Abkommen),
der Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 19543des Haager Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Ausführungsbestimmungen),
des Haager Protokolls vom 14. Mai 19544über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Erstes Protokoll)
und des Zweiten Protokolls vom 26. März 19995zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Zweites Protokoll),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 20136,
beschliesst:
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