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Art. 21

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Die Oberzolldirektion kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen:
    1. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besonderen Umstände die steuerpflichtige Person unverhältnismässig belasten würde;
    2. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen.
  2. Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfestsetzung einzureichen.

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