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Art. 25

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland.
  2. Als Herstellung gelten der Bau von Automobilen und die Montage wichtiger Teile. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
  3. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete.

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