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Art. 27

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle

Eigengebrauch liegt vor, wenn der Hersteller oder die Herstellerin Automobile verwendet:

  1. für unternehmenseigene Zwecke;
  2. für den Privatbedarf seines oder ihres Personals; oder
  3. für den eigenen Privatbedarf.

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