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Art. 38

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Wer die in Artikel 29 vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nur mangelhaft führt oder die periodischen Meldungen an die Steuerbehörde ganz oder teilweise unterlässt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
  2. In leichten Fällen, namentlich wenn jemand im Eigenbau ein einzelnes Automobil herstellt, kann auf die Erhebung einer Busse verzichtet werden.

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