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Art. 4

641.51AStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuerbehörde kann bei Steuerpflichtigen und bei anderen Personen jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
  2. Der Steuerbehörde sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben sowie alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen, welche für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind.

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