Die Oberzolldirektion kann Sicherstellung verlangen:
wenn die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist; oder
wenn der Steueranspruch aus anderen Gründen als gefährdet erscheint.
Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18891; die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.