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Art. 26

641.61MinöStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuer kann der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden:
    1. wenn die Ware durch Zufall oder durch höhere Gewalt untergegangen ist;
    2. wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Abgaben betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
  2. Die Steuerbehörde entscheidet über den Steuererlass.

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