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Art. 28

641.61MinöStGFederal Act01.01.1997Originalquelle
  1. Als zugelassene Lager können bewilligt werden:
    1. Erdölraffinerien;
    2. andere Herstellungsbetriebe, in denen Waren, die diesem Gesetz unterliegen, gewonnen oder erzeugt werden;
    3. Steuerfreilager.
  2. Personen, die Waren nur zum eigenen Verbrauch lagern, erhalten keine Bewilligung.
  3. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Lagern fest; die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung.
  4. Die Bewilligung wird entzogen:
    1. wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
    2. wenn der zugelassene Lagerinhaber seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
  5. Für Waren, die der Pflichtlagerhaltung unterliegen, kann der Bundesrat besondere Vorschriften erlassen.

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