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Art. 45

641.61MinöStGFederal Act01.01.1997Originalquelle

Wer Waren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund ihres Verwendungszweckes begünstigt verzollt worden sind, zu Zwecken abgibt oder verwendet, welche höheren Abgaben unterliegen, muss die Differenz zwischen den bezahlten Zollabgaben und der Steuer bezahlen.

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