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Art. 2

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Die Steuerbehörde1und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten über Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, austauschen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3355). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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