641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben die folgenden Begünstigten:
institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen;
begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes, die gestützt auf das Völkerrecht, auf abgeschlossene Vereinbarungen oder auf nach dem Gaststaatgesetz getroffene Entscheide Zollvorrechte geniessen;
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Regierungschefinnen und andere Regierungsmitglieder während der tatsächlichen Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben in der Schweiz.
Keinen Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben:
Schweizer Bürgerinnen und Bürger;
begünstigte Personen ausländischer Nationalität mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz2vom 16. Dezember 20053, die bei einer diplomatischen Mission, bei einer ständigen Mission oder einer anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder bei einem konsularischen Posten arbeiten.