641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden, sind steuerfrei:
bei Luftfahrzeugen, sofern sie an Bord verbleiben;
1 bei anderen Fahrzeugen, sofern sie sich in fest eingebauten, mit dem Antriebsmotor in Verbindung stehenden Tanks befinden und unmittelbar mit demselben Fahrzeug verbraucht werden, bei inländischen schweren Motorwagen jedoch höchstens bis 400 l und sofern das Fahrzeug im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Transport im Ausland betankt worden ist.
Treibstoffe, die im Reservekanister (Bidon, Kanne) eines Fahrzeugs eingeführt werden, sind bis zu einer Höchstmenge von 25 l steuerfrei.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4565). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.