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Art. 4

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten.
  2. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebs- oder Arbeitszeiten durchzuführen.
  3. Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken.

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