641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die steuerpflichtige Person muss die periodische Steueranmeldung bis zum 10. Tag des Monats abgeben, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.1
1bis. Von den Pflichten nach Absatz 1 ausgenommen sind Herstellungsbetriebe, die erneuerbare Treibstoffe mit Steuererleichterung nach Artikel 12b MinöStG zur Stromerzeugung herstellen.2
Die periodische Steueranmeldung ist in der vorgeschriebenen Form abzugeben und umfasst die Gesamtmengen je Warenart (Zolltarifnummer, statistische Nummer) und je Steuersatz, getrennt für:
die provisorischen Steueranmeldungen;
jedes zugelassene Lager; und
3 die Pflichtlager ausserhalb von zugelassenen Lagern.
Ändern die Steuersätze, so müssen vor und nach der Änderung getrennte Steueranmeldungen abgegeben werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3133). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 702). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479). ↩
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