641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze 1bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt.
Die Rückerstattungsgesuche sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, einzureichen. Bei verspätet eingereichten Gesuchen wird keine Steuerrückerstattung gewährt.1
Für die folgenden Rückerstattungen gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr:
2 Rückerstattungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht an ein Geschäftsjahr gebunden sind;
Rückerstattung für Treibstoff, der durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet wurde;
Rückerstattung für Treibstoff, der für die Landwirtschaft verwendet wurde.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2025 248). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 629). ↩
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