641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen.
Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;
die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken;
1 die für die Identifikation des Fahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Stammnummer oder die Seriennummer.
Die begünstigte Person kann die steuerbegünstigte und die nicht steuerbegünstigte Fahrleistung auch mittels des jeweiligen prozentualen Anteils an der gesamten Fahrleistung ihrer Fahrzeugflotte ermitteln.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 248). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 248). ↩
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