Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anwendbar, wenn die Anlagen für den Treibstoffumschlag und für die Wiedergewinnung von flüssigen Treibstoffen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen aus dem Treibstoffumschlag der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851entsprechen.
SR 814.318.142.1 ↩
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