642.114LGBVFederal Council Ordinance01.01.2011Originalquelle
Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der reglementarischen und übrigen vorsorgerechtlichen Bestimmungen in die Vorsorgeeinrichtung einkaufen.
Sie kann diese Einkaufsbeträge von den Einkünften abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG).
Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.