661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen.
Ein Eintrag ist aus dem Register zu entfernen, sobald die Behörde Kenntnis über die Rückkehr in die Schweiz erhalten hat.
Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.
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