661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post1oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden.
Gelangt der Ersatzpflichtige rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
Footnotes
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). ↩
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