661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden.
Ist der Ersatzpflichtige zur Zeit der Veranlagung landesabwesend, so kann er aufgefordert werden, die Auskünfte zuhanden der Veranlagungsbehörde der schweizerischen Vertretung zu erteilen.
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