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Kommentare: Art. 29 | Omnilex
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WPEV · Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 29
Art. 28
Art. 30
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Art. 29
Art. 28
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661.1
WPEV
Federal Council Ordinance
01.01.1996
Originalquelle
Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten.
Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen.
Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.
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