661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige, an deren Vertreterinnen oder Vertreter oder an die Erben erfolgen schriftlich oder, mit deren Einverständnis, auf dem elektronischen Weg. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.1
Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen; vorbehalten bleibt die weitergehende Vorschrift nach Artikel 33 Absatz 2.
Auf die Eröffnungen der kantonalen Rekursinstanz2finden im Übrigen die Artikel 34–38 und 61 Absätze 2 und 3 und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Artikel 55 Absätze 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes3Anwendung.
Aus Eröffnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩