661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Sind bei einer Einsprache mehrere von der angefochtenen Verfügung betroffen, so ist allen Betroffenen davon Kenntnis zu geben, unter Ansetzung einer Frist, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen.
Wer Anträge gestellt hat, kann sie auf Verlangen mündlich vertreten.
Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung dem WPEG nicht entspricht, oder wenn ein Betroffener eigene Anträge gestellt hat und diese aufrechterhält.
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