661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Artikel 34.
Die Rekursinstanz trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen. Sie kann damit einzelne ihrer Mitglieder betrauen. Die Rekursinstanz und ihre Mitglieder haben alle Untersuchungsbefugnisse einer Veranlagungsbehörde.
Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist den vom Einspracheentscheid Betroffenen, der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe und der Eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen; zugleich werden die vollständigen Vorakten beigezogen. Bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 52 Absatz 2 nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht am Verfahren teil.1
Das Beschwerdeverfahren ist trotz Rückzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem WPEG nicht entspricht oder wenn ein Betroffener, die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe2oder die Eidgenössische Steuerverwaltung Anträge gestellt haben und aufrechterhalten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5259). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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