Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a Absatz 2 WPEG gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters:1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3625). ↩
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