661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes erhalten für die nach der Ersatzpflicht geleisteten Schutzdiensttage einen Teil oder alle Ersatzabgaben zurückerstattet.
Als Ausweis der geleisteten Diensttage gelten das Dienstbüchlein oder die EO-Abrechnungen.
Die Höhe der Rückerstattung ist abhängig von den effektiv absolvierten und anrechenbaren Schutzdiensttagen ab dem Folgejahr des Wegfalls der Ersatzpflicht bis zum Ende der Schutzdienstpflicht. Zu viel geleistete Schutzdiensttage aus den elf Jahren Ersatzpflicht werden bei der Rückerstattung berücksichtigt.
Die Rückerstattung pro Schutzdiensttag beträgt den zweihundertfünfundsiebzigsten Teil des Gesamtbetrages der Ersatzabgaben.
Die für die Rückerstattung an Militär- und an Zivildienstleistende geltenden Bestimmungen (Art. 39 Abs. 3–5 WPEG sowie Art. 54 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung) sind sinngemäss auf die nach Absatz 1 rückerstattungsberechtigten Schutzdienstleistenden anwendbar.
Die Rückerstattung wird ohne Antrag ausgelöst aufgrund der Meldungen des Personalinformationssystems des Zivilschutzes (PISA ZS).
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