661.1WPEVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.
Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.1