Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
die Sicherung des Abkommenszwecks;
die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
die Verfahren.
Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
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