Die ESTV kann die Vorauszahlung oder Teile davon, auch wenn die Vorauszahlung noch nicht fällig ist, sicherstellen lassen, wenn der Bezug als gefährdet erscheint. Sie gibt in der Sicherstellungsverfügung den sicherzustellenden Betrag und die Stelle an, welche die Sicherheiten entgegennimmt.
Die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, ist nur dann zu deren Herausgabe berechtigt, wenn eine rechtskräftige Verfügung dies anordnet oder die betroffene schweizerische Zahlstelle und die ESTV gemeinsam eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben.
Gegen Sicherstellungsverfügungen der ESTV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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